
Neue Bürokratie im Unternehmen? Was ist ein Inklusionsbeauftragter
Die Bürokratie im Unternehmen ist atemberaubend. In der Abwägung von Aufwand und Nutzen ist die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten aber schnell gemacht, bringt keine Sonderrechte und schützt vor darauf gestützten Diskriminierungsklagen nach dem AGG.
1) Sachverhalt
Ein Fall aus der HR Praxis: Ein Unternehmen sagt einem schwerbehinderten Bewerber ab. Dieser beruft sich auf ein Indiz einer Diskriminierung, da das Unternehmen (wie alle anderen Unternehmen auch…) keinen Inklusionsbeauftragten bestellt hat.
2) Rechtslage und Rechtsprechung
a) Rechtslage
Dazu ist das Unternehmen aber nach der –weithin unbekannten- Vorschrift des § 181 SGB IX verpflichtet:
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
Nach § 182 SGB IX muss die Bestellung der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt angezeigt werden: „Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.“
Eine mail reicht. Diese Anzeige sollte die HR dokumentieren als Beweismittel gegen AGG Forderungen.
b) Folge nach LAG Hamm vom 13.06.2017 (Az.: 14 Sa 1427/16)
Nach dem LAG Hamm liegen Indizien für eine Benachteiligung Arbeitnehmers wegen seiner Schwerbehinderung vor, u.a. wenn der Arbeitgeber keinen Inklusionsbeauftragten bestellt.
Fazit und Praxisvorschlag:
Auch wenn einige und durchaus wichtige Fragen in diesem Zusammenhang bisher nicht abschließend geklärt sind, ist es ratsam einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen und diesen gegenüber der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt zu benennen.
Damit sind keine Sonderrechte für den Beauftragten, kein zusätzlicher Aufwand und keine zusätzliche Bürokratie verbunden. Wohl aber ein zusätzlicher Schutz gegen AGG Klagen. Daher macht eine entsprechende Bestellung durchaus Sinn.
Wenn kein geeigneter Kandidat zu Verfügung steht, könnte auch erstmal ein Mitglied aus der Personalabteilung als Inklusionsbeauftragter benannt werden.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, helfen wir Ihnen gerne weiter, auch bei der Erstellung eines entsprechenden Ernennungsschreibens.
