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Vorsicht AGG Hopper/ Umgang mit Bewerbungen Schwerbehinderter Menschen

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Gesetz erlassen, welches die Rechte von Bewerbern und Arbeitnehmern gegen Diskriminierung schützen soll, unter anderem wegen einer Schwerbehinderung. Die Zielrichtung des Gesetzes war gut gemeint. Leider wurde und wird diese jedoch von sogenannten Schwerbehinderten „AGG-Hoppern“ missbraucht, um sich finanziell zu bereichern.

Beim „AGG-Hopper“ handelt es sich um eine Person, die sich bewusst auf (kritische) Stellenausschreibungen bewirbt und Fehler im Bewerbungs- und Absageprozess auf Unternehmensseite sucht, mit dem einzigen Ziel, Schadensersatz in Höhe von drei Monatsgehältern zu erzielen. Die Arbeitgeberseite wird diesem Phänomen nur schwer Herr, schlicht aufgrund der im Gesetz vorgesehenen umgekehrten Darlegungs- und Beweislast: Der Bewerber muss lediglich Indizien beweisen, die auf eine Diskriminierung hinweisen. Der Arbeitgeber muss die Indizien widerlegen.

Vorsicht bei der Bewerbung von schwerbehinderten Menschen

Dem Arbeitgeber obliegen besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen im Bewerbungsprozess. Entscheidet sich der Arbeitgeber zum Beispiel gegen einen schwerbehinderten Bewerber, gibt es spezielle Informationspflichten: Unverzüglich müssen sie alle Beteiligten des Verfahrens unter Angabe von Gründen über diese Entscheidung unterrichten oder anhören. Das heißt: Sie dürfen nicht vergessen, neben dem betroffenen Bewerber auch die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- bzw. Personalrat zu informieren, sofern diese Institutionen in Ihrem Betrieb eingerichtet sind.

Aber schon vor Ausschreibung der Stelle sind bestimmte Arbeitgeberpflichten zu beachten, um den „AGG-Hoppern“ keine Angriffspunkte für eine Diskriminierung zu geben und sich somit im Nachgang Schadensersatzpflichtig zu machen. War ihnen bsp. bekannt, dass sie im Vorfeld alle Freien (neu geschaffene und frei gewordene) Stellen an die Agentur für Arbeit zu melden haben, mit der expliziten Bitte, dass diese ihnen Vermittlungsvorschläge schwerbehinderter Personen unterbreiten? Tun Sie das nicht, haben sie bereits den ersten Fehler gemacht und setzen ein Indiz für eine angebliche Diskriminierung.

Sind Sie hier bereits gut aufgestellt? Falls nein, wir helfen Ihnen gerne mit unseren rechtssicheren Checklisten und Musterabsageschreiben weiter.

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