
Regressansprüche des Arbeitgebers bei Drittverschulden
Definition und Rechtliche Grundlagen
Unter Regress (auch als Rückgriff bezeichnet) versteht man die Inanspruchnahme eines Dritten wegen eines zu leistenden Ersatzes. Fällt der Arbeitnehmer nach fremdverschuldetem Unfall aus, ist der Arbeitgeber für eine Dauer von 6 Wochen verpflichtet den Lohn für den Arbeitnehmer weiterzuzahlen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall jedoch einen Regressanspruch an den beschuldigten Dritten und seine Versicherung richten. Die Verjährungsfrist liegt bei 3 Jahren.
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
„Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.“
D.h. im Falle einer Entgeltfortzahlung sollte der Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob ein Fremd-/Drittverschulden vorliegt. In einem solchen Fall geht der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens gem. § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) auf den Arbeitgeber über.
Der geschädigte Arbeitnehmer hat damit für die Dauer der Entgeltfortzahlung keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hinsichtlich seines Erwerbsschadens.
Grundsätzlich liegt laut Gesetz die Pflicht, den Unfall mit Fremdverschulden beim Arbeitgeber zu melden beim Arbeitnehmer. Da diese Regelung den Mitarbeitenden normalerweise allerdings nicht allgemein bekannt ist, werden viele fremdverschuldete Unfälle nicht an HR gemeldet und somit können Regressansprüche nicht geltend gemacht werden.
Sie sollten deshalb Ihre Führungskräfte mit in die Verantwortung nehmen und so den Informationsfluss sicherstellen.
- Arbeitnehmer hat fremdverschuldeten Unfall und ist in Folge dessen arbeitsunfähig
- Arbeitnehmer meldet sich bei der zuständigen Führungskraft krank
- Führungskraft informiert HR direkt nach Kenntnisnahme über den Unfall (Arbeitsunfall oder privater Unfall) mit Drittverschulden
- HR setzt sich mit dem Mitarbeiter in Verbindung und macht Regressansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend
Wenn Sie Fragen hierzu haben helfen wir Ihnen gerne weiter, auch bei der Erstellung entsprechender Regressforderungsschreiben bzw. der Ermittlung der Anspruchshöhe.
